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Art. 1 § 106 TKG

Fassungen
28.11.2001 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10628.11.200119.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Art. 1 § 10601.04.200127.11.2001 § → § BGBl. I Nr. 32/2001
Art. 1 § 10601.08.199731.03.2001 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

28.11.2001

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuständigkeit

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfaßt das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
    2. Ziffer 2
      in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
    3. Ziffer 3
      in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
    4. Ziffer 4
      in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
  3. Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
  4. Absatz 4,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist soweit nichts anderes bestimmt ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und
    3. Ziffer 3
      den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR40024624